Statuten

STATUTEN
§1
Der Verein bezweckt die Förderung des gesellschaftlichen Lebens und die Wahrung der
Quartierinteressen. Das Quartier umfasst Zeughausstrasse-Mattenbachweg-Waldeggstrasse-Tobelstrasse-Rehweg-Turmstrasse-Büelrainstrasse-Turmhaldenstrasse-Technikumstrasse. Der
Verein bespricht alle einschlägigen Fragen mit Behörden und Nachbarvereinen. Der Verein ist
konfessionell und parteipolitisch neutral.
§2
Jede Person, welche innerhalb der Quartiergrenzen wohnt, kann in den Verein aufgenommen
werden. Personen, die ausserhalb des Quartiers wohnen und Interesse am Verein bezeugen, können
ebenfalls Mitglied werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied.
§3
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 15.00 Franken
§4
Wer seinen Verpflichtungen (z.B. Jahresbeitrag) nicht nachkommt, wird nach zweimaliger
Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen. Wer gegen die Interessen des Vereins handelt, kann nach
vorausgegangener Mahnung auf Antrag des Vorstandes seitens der Generalversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Austrittsbegehren sind auf Ende des Kalenderjahres dem Vorstand
schriftlich einzureichen, unter Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages. Bei Austritt oder
Ausschluss erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§5 Die Organe des Vereins sind:
• 1. Die Generalversammlung
• 2. Der Vorstand
• 3. Die Rechnungsrevisoren
§6
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr zur Behandlung
folgender Geschäfte statt:
• 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
• 2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
• 3. Allfällige Änderungen der Vereinssatzungen
§7
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder einer
Versammlung einberufen werden. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der
Anwesenden. Die Abstimmung kann auf Verlangen eines Mitgliedes geheim erfolgen. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des ZGB, so weit diese Statuten nichts anderes bestimmen.
§8
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf dem Zirkularweg spätestens zehn Tage vor
der Versammlung. Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
§9
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt und besteht aus Präsident, Vizepräsident,
Aktuar, Kassier und Beisitzer. Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung
gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die beiden Rechnungsrevisoren werden
gleichfalls von der Generalversammlung gewählt.
§10
Die Verwaltung der Kasse ist Sache des Kassiers, welcher jährlich dem Verein Rechnung
abzulegen hat. Der Vorstand darf zur Bestreitung ausserordentlicher Vereinsauslagen über ein
jährliches Zusatzbudget von max. 5000.00 Franken verfügen. Für weitere Auslagen ist die
Zustimmung der Generalversammlung erforderlich. Der Vorstand erhält für seine Bemühungen
eine jährliche Entschädigung, die von der Generalversammlung festgelegt wird. Sie beträgt zur Zeit
max. 1500.00 Franken.
§11 1
Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag
des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen
Jahresbeitrag.
§12
Eine Auflösung des Vereins muss von einer Generalversammlung beschlossen werden. Im
Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen
Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im Quartier wieder ein Verein,
der die Interessen des Quartiers vertritt, bildet.
§13
Bei Todesfall eines Mitgliedes tritt automatisch der Ehegatte, Lebensgefährte oder ein anderes
Familienmitglied an seine Stelle, sofern diese Person damit einverstanden ist. Das Eintrittsdatum
des verstorbenen Mitgliedes wird übernommen.
§14
Jubilare ab dem 65. Altersjahr erhalten alle fünf Jahre ein Geburtstagsgeschenk.
§15
Den Mitgliedern kann an Anlässen ein angemessener Betrag vergütet werden, wenn es dem
Vorstand richtig erscheint.
§16
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung vom 13. März 2015 in Kraft,
wobei sie diejenigen vom 17. Februar 2006 ersetzen.
Die Präsidentin: Regula Steiger Die Aktuarin: Gabriela Böni


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 Neue Fassung vom 10.3.2023