QV-Wildbach

Quartierverein für Alle

Statuten


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§1

Der Verein bezweckt die Förderung des gesellschaftlichen Lebens und die Wahrung der Quartierinteressen. Das Quartier umfasst Zeughausstrasse- Mattenbachweg- Waldeggstrasse- Tobelstrasse- Rehweg- Turmstrasse- Büelrainstrasse- Turmhaldenstrasse- Technikumstrasse. Der Verein bespricht alle einschlägigen Fragen mit Behörden und Nachbarvereinen. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. 


§2 

Jede Person, welche innerhalb der Quartiergrenzen wohnt, kann in den Verein aufgenommen werden. Personen, die ausserhalb des Quartiers wohnen und Interesse am Verein bezeugen, können ebenfalls Mitglied werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied. 


§3 
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 15.
00 Franken. 

§4 

Wer seinen Verpflichtungen (z.B. Jahresbeitrag) nicht nachkommt, wird nach zweimaliger Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen. Wer gegen die Interessen des Vereins handelt, kann nach vorausgegangener Mahnung auf Antrag des Vorstandes seitens der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austrittsbegehren sind auf Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen, unter Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages. Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 


§5 

Die Organe des Vereins sind
:
   1. Die Generalversammlung 
   2. Der Vorstand 
   3. Die Rechnungsrevisoren 

§6 
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr zur Behandlung folgender Geschäfte statt: 
   1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 
   2. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 
   3. Allfällige Änderungen der Vereinssatzungen 

§7 
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder einer Versammlung einberufen werden. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Die Abstimmung kann auf Verlangen eines Mitgliedes geheim erfolgen. Im 
Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB, so weit diese Statuten nichts anderes bestimmen. 

§8 
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf dem Zirkularweg spätestens zehn Tage vor der Versammlung. Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. 

§9 
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt und besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt, im 
Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die beiden Rechnungsrevisoren werden gleichfalls von der Generalversammlung gewählt. 

§10 

Die Verwaltung der Kasse ist Sache des Kassiers, welcher jährlich dem Verein Rechnung abzulegen hat. Der Vorstand darf zur Bestreitung ausserordentlicher Vereinsauslagen über ein jährliches Zusatzbudget von max. 5000.00 Franken verfügen. Für weitere Auslagen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich. Der Vorstand erhält für seine Bemühungen eine jährliche Entschädigung, die von der Generalversammlung festgelegt wird. Sie beträgt zur Zeit max. 1500.00 Franken. 


§11 
Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes oder der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§12 
Eine Auflösung des Vereins muss von einer Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im Quartier wieder ein Verein, der die Interessen des Quartiers vertritt, bildet.

§13 
Bei Todesfall eines Mitgliedes tritt automatisch der Ehegatte, Lebensgefährte oder ein anderes Familienmitglied an seine Stelle, sofern diese Person damit einverstanden ist. Das Eintrittsdatum des verstorbenen Mitgliedes wird übernommen. 

§14 
Jubilare ab dem 65. Altersjahr erhalten alle fünf Jahre ein Geburtstagsgeschenk. 

§15 
Den Mitgliedern kann an Anlässen ein angemessener Betrag vergütet werden, wenn es dem Vorstand richtig erscheint. 

§16 

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung vom 13. März 2015 in Kraft, wobei sie diejenigen vom 17. Februar 2006 ersetzen. 

Die Präsidentin: Regula Steiger         
Die Aktuarin: 
Gabriela Böni





Statuten
Statuten Stand 2015
stat_2015.pdf (192.2KB)
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stat_2015.pdf (192.2KB)